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Niedersachsen: Transport von Waffen durch Bürgerinnen und Bürger ohne waffenrechtliche Erlaubnis

  • S B
  • 17. März
  • 1 Min. Lesezeit

Thema: Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 08.04.2024



Es ist zu beachten, dass eine Erbin oder ein Erbe sowie eine Finderin oder ein Finder einer Waffe gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 37c Abs. 1 Nr. 1 WaffG kraft Gesetzes innerhalb der Anzeigefrist die vorübergehende Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der geerbten oder gefundenen erlaubnispflichtigen Waffe haben. Für das Führen einer Waffe bedarf es grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG einer Erlaubnis, die jedoch Ausnahmsweise gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nicht erforderlich ist, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird und sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Eine Erbin oder ein Erbe sowie eine Finderin oder ein Finder dürfen folglich die Waffe selbst zur kommunalen Waffenbehörde oder zur Polizeidienststelle bringen, wenn sie oder er die entladene und gesicherte Waffe auf direktem Weg in einem verschlossenen Behältnis und somit nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit dorthin transportiert. Soweit die Erbin oder der Erbe sowie die Finderin oder der Finder über keinerlei Kenntnis im Umgang mit Waffen verfügt, sind die Waffen möglichst von der Polizei oder der Waffenbehörde kostenfrei abzuholen.

 
 
 

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