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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zur waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung bei jagdlich genutzten Kurzwaffen

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    S B
  • vor 4 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

München – Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich in einer Entscheidung mit der Auslegung des waffenrechtlichen Bedürfnisnachweises für Jäger befasst. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob bereits aufgrund eines anderen Bedürfnisses – insbesondere als Sportschütze – besessene Kurzwaffen bei der Prüfung eines weiteren jagdlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden dürfen.


Dem Verfahren lag der Antrag eines Inhabers eines Jagdscheins und einer waffenrechtlichen Erlaubnis als Sportschütze zugrunde, der die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer weiteren Kurzwaffe für jagdliche Zwecke, insbesondere für den Fang- und Abfangschuss, begehrte. Die zuständige Waffenbehörde hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller verfüge bereits über eine ausreichende Anzahl von Kurzwaffen. Der BayVGH hatte zu prüfen, ob diese Begründung den Anforderungen des Waffenrechts entspricht.


Nach der Entscheidung des Gerichts sind die jeweiligen waffenrechtlichen Bedürfnisse grundsätzlich getrennt voneinander zu beurteilen. Ein aufgrund der Ausübung des Schießsports bestehendes Bedürfnis kann nicht ohne Weiteres einem jagdrechtlich begründeten Bedürfnis entgegengesetzt werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob für den beantragten Erwerb und Besitz einer Waffe ein nach dem Waffengesetz anzuerkennendes Bedürfnis besteht und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (Gesetze Bayern)


Der Verwaltungsgerichtshof stellte dabei klar, dass die Bedürfnisprüfung waffenbezogen und unter Berücksichtigung des jeweils geltend gemachten Erlaubnisgrundes vorzunehmen ist. Eine pauschale Zusammenrechnung sämtlicher Waffen eines Erlaubnisinhabers unabhängig vom jeweiligen Bedürfnis sieht das Waffenrecht nicht vor. (Gesetze Bayern)


Die Entscheidung betrifft insbesondere Personen, die sowohl als Jäger als auch als Sportschützen waffenrechtliche Erlaubnisse besitzen. Sie verdeutlicht, dass die zuständigen Waffenbehörden bei der Prüfung eines Erwerbs- und Besitzbedürfnisses die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Bedürfnisgrundes zugrunde legen müssen.


Das Urteil bestätigt zugleich die Bedeutung des Bedürfnisprinzips als tragendes Element des deutschen Waffenrechts. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt weiterhin das Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Bedürfnisses voraus. Die Prüfung hat jedoch nach den Vorgaben des Waffengesetzes zu erfolgen und darf nicht durch zusätzliche, gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen erweitert werden. (Gesetze Bayern)


Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 24 B 25.1740) liefert wichtige Hinweise zur Auslegung des jagdlichen Bedürfnisses beim Erwerb und Besitz von Kurzwaffen und kann für vergleichbare Verfahren von Bedeutung sein. (Gesetze Bayern)

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